§ 1316 BGB, Antragsberechtigung
(1) 1Antragsberechtigt
- 1.sind bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307,1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. 2Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen;
- 2.ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte.
(2) 1Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. 2In den übrigen Fällen kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 27.06.2012, XII ZR 89/10 - Vereinbarkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 mit Art. 6 Abs. 5 GG
- BGH, 27.06.2012, XII ZR 90/10 - Verfassungsmäßigkeit der behördlichen Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB
- BGH, 11.04.2012, XII ZR 99/10 - Eigenständige Prüfung des Eingreifens der Härteklausel durch das Gericht in einem von der Verwaltungsbehörde beantragten Eheaufhebungsverfahren
- § 18 BbgAGBGB, Beantragung von Eheaufhebungen
- § 129 FamFG, Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen
- § 15 LPartG, Aufhebung der Lebenspartnerschaft
