Gesetze

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§ 1311 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Titel 2 – Eingehung der Ehe → Untertitel 4 – Eheschließung

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1311 BGB – Persönliche Erklärung

1Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. 2Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.