§ 130 GO NRW
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
14. Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften, Sondervorschriften
§ 130 GO NRW – Unwirksame Rechtsgeschäfte
(1) Rechtsgeschäfte, die ohne die auf Grund dieses Gesetzes erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam.
(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 86 Abs. 5, des § 87 Abs. 1 oder des § 110 verstoßen, sind nichtig.