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§ 130 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 12 – Verwaltungsverfahren

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 130 BbgWG – Besondere Verfahrensvorschriften

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 63 bis 70 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über

  1. 1.

    die Erteilung einer Bewilligung und einer gehobenen Erlaubnis und

  2. 2.

    den Ausgleich von Rechten und Befugnissen gemäß § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme von Erlaubnissen untereinander.

(2) Der Antrag für das beabsichtigte Vorhaben ist in den Gemeinden oder Ämtern auszulegen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Die Auslegung ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. § 73 Absatz 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(3) Ist die Erweiterung eines Vorhabens beabsichtigt, über das schon entschieden ist, gilt Absatz 2 nur für die beabsichtigte Erweiterung. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Erweiterung handelt.

(4) Für Vorhaben, die nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes planfeststellungspflichtig sind und die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, ist die Enteignung nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg zulässig. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.