Gesetze

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§ 1307 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 2 – Eingehung der Ehe → Untertitel 2 – Eheverbote

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1307 BGB – Verwandtschaft

1Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. 2Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.