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§ 12b StVG
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Bundesrecht

II. – Haftpflicht

Titel: Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVG
Gliederungs-Nr.: 9231-1
Normtyp: Gesetz

§ 12b StVG – Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge

Die §§ 12 und 12a sind nicht anzuwenden, wenn ein Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleiskettenfahrzeugs verursacht wird.

Zu § 12b: Geändert durch G vom 10. 12. 2007 (BGBl I S. 2833).