§ 12a SGB II, Vorrangige Leistungen
1Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. 2Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,
- 1.
bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder
- 2.
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.
Zitierungen dieses Dokuments
- BAG, 19.11.2009, 6 AZR 561/08 - Umfang der Inhaltskontrolle bei Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes übernehmenden kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen - Gleichbehandlungsgebot und…
- BSG, 16.05.2012, B 4 AS 105/11 R - Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - Leistungsausschluss wegen des Bezugs einer litauischen Altersrente
- BVerwG, 16.08.2011, BVerwG 1 C 4.10 - Beurteilung der Sicherung des Lebensunterhalts eines erwerbsfähigen Ausländers ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln nach Erteilung der…
- BSG, 19.10.2010, B 14 AS 16/09 R - Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für einen Zeitraum vor der ausdrücklichen…
- BSG, 31.10.2012, B 13 R 9/12 R
- Vorgezogene Altersrente SGB II
