§ 12a LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften für Professoren sowie für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 12a LBesG – Funktionszulagen für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben im Großforschungsbereich des KIT (1)
(1) Professoren in Ämtern der Landesbesoldungsordnung W und den Bundesbesoldungsordnungen W und C, die nach § 15 Abs. 3 KITG Aufgaben für den Großforschungsbereich des KIT wahrnehmen, kann für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgabe aus den Mitteln des Großforschungsbereichs des KIT eine nicht ruhegehaltfähige Zulage (KIT-Funktionszulage) bewilligt werden.
(2) Über die Festsetzung von KIT-Funktionszulagen entscheidet der Vorstand nach Maßgabe des KIT-Gesetzes.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 9 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826).