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§ 12a LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften für Professoren sowie für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 12a LBesG – Funktionszulagen für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben im Großforschungsbereich des KIT (1)

(1) Professoren in Ämtern der Landesbesoldungsordnung W und den Bundesbesoldungsordnungen W und C, die nach § 15 Abs. 3 KITG Aufgaben für den Großforschungsbereich des KIT wahrnehmen, kann für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgabe aus den Mitteln des Großforschungsbereichs des KIT eine nicht ruhegehaltfähige Zulage (KIT-Funktionszulage) bewilligt werden.

(2) Über die Festsetzung von KIT-Funktionszulagen entscheidet der Vorstand nach Maßgabe des KIT-Gesetzes.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 9 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826).