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§ 12a BremBVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBVO
Gliederungs-Nr.: 2042-e-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12a BremBVO – Selbstbehalt

(1) Die Minderung der beihilfefähigen Aufwendungen (Selbstbehalt) erfolgt nach § 80 Absatz 6 des Bremischen Beamtengesetzes.

(2) Der Selbstbehalt nach § 80 Absatz 6 des Bremischen Beamtengesetzes entfällt bei Aufwendungen von

  1. 1.

    Mitgliedern von Krankenkassen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

  2. 2.

    Heilfürsorgeberechtigten,

  3. 3.

    Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 mit Anspruch auf Dienstbezüge (§ 80 Absatz 6 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes),

  4. 4.

    Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezüge sich aus den Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 berechnen,

  5. 5.

    Anwärterinnen und Anwärtern mit Anspruch auf Anwärterbezüge, deren Einstiegsamt in den Besoldungsgruppen A 6 bis einschließlich A 9 ausgebracht ist,

  6. 6.

    berücksichtigungsfähigen Angehörigen der unter Nummer 3 bis 5 genannten Personen sowie

  7. 7.

    andauernder Pflegebedürftigkeit nach § 4a.