§ 12 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 12 VwVGBbg – Zeit der Vollstreckung
In der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.