§ 12 UWGEinigStV - Anwendung zivilprozessualer Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Redaktionelle Abkürzung
- UWGEinigStV,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 44-1
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Rücknahme des Antrages sowie über die Zustellung von Amts wegen gelten sinngemäß.