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§ 12 UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 12 UAG – Sitzungsprotokoll

(1) Das Protokoll über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses enthält

  1. 1.

    den Ort und den Tag der Sitzung,

  2. 2.

    die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der sonstigen Sitzungsteilnehmer,

  3. 3.

    die Angabe, ob öffentlich, nicht öffentlich oder vertraulich verhandelt worden ist,

  4. 4.

    den wesentlichen Gang der Verhandlung.

Beweisaufnahmen sind wörtlich zu protokollieren, wobei die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes zulässig ist.

(2) Die Protokolle über öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen werden an die Ausschussmitglieder, die Ersatzmitglieder, die Vorsitzenden der Fraktionen des Landtags sowie die von den Fraktionen für das Untersuchungsverfahren eigens benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verteilt sowie der Landesregierung zugeleitet.

(3) Über vertrauliche Sitzungen wird das Sitzungsprotokoll in einem Exemplar zur Verwahrung durch die Landtagsverwaltung und in einem weiteren Exemplar für die Landesregierung hergestellt.

(4) Die Einsicht in die Sitzungsprotokolle richtet sich nach § 24.