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§ 12 ThürStiftG
Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Stiftungen des bürgerlichen Rechts

Titel: Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStiftG
Gliederungs-Nr.: 403-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürStiftG – Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftungen des bürgerlichen Rechts stehen unter der Aufsicht des Landes (§ 4 Abs. 1 Satz 2). Die Stiftungsaufsichtsbehörde soll sicherstellen, dass die Verwaltung der Stiftung im Einklang mit den Gesetzen, der Stiftungssatzung und dem Stifterwillen geführt wird.

(2) Der Vorstand der Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahrs den Jahresbericht sowie den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks beziehungsweise den Prüfungsbericht nach § 8 Abs. 4 Satz 3 vorzulegen. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Frist nach Satz 1 auf Antrag schriftlich verlängern.

(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten zu lassen. Sie kann insbesondere ergänzende Auskünfte einholen, die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, Einrichtungen der Stiftung besichtigen und die Geschäfts- und Kassenführung prüfen. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann verlangen, dass das zuständige Stiftungsorgan für zukünftige Geschäftsjahre einen Jahresabschluss nach §§ 242 bis 256 des Handelsgesetzbuchs erstellt, wenn dies nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Stiftung für die Ausübung der Aufsicht erforderlich erscheint.

(4) Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse oder Maßnahmen der Stiftungsorgane, die gegen die Gesetze oder die Stiftungssatzung verstoßen, beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Beschlüsse dürfen nicht vollzogen werden. Kommt die Stiftung dem Verlangen nach Satz 1 nicht fristgerecht nach, kann die Stiftungsaufsichtsbehörde einen beanstandeten Beschluss aufheben und die Rückgängigmachung sonstiger Maßnahmen auf Kosten der Stiftung veranlassen. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn die Stiftungsorgane eine rechtlich gebotene Maßnahme unterlassen.

(5) Hat sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht, ist es zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, so kann die Stiftungsaufsichtsbehörde seine Abberufung und die Berufung eines anderen Mitglieds verlangen. Sie kann dem Mitglied die Ausübung seiner Tätigkeit für die Stiftung einstweilen untersagen. Ist die Stiftung zur Abberufung des Mitglieds nicht in der Lage oder kommt sie innerhalb einer bestimmten Frist dem Verlangen der Stiftungsaufsichtsbehörde nach Satz 1 nicht nach, so kann die Stiftungsaufsichtsbehörde das Mitglied abberufen.