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§ 12 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Kabinettangelegenheiten, Gesetze, Rechtsverordnungen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 12 ThürGGO – Behandlung von Kabinettsachen im Geschäftsgang

(1) Kabinettsachen und -vorlagen sind vertraulich zu behandeln. Kabinettsachen gelten als Sofortsachen, auch wenn dies im Einzelfall nicht besonders verfügt ist.

(2) Der Minister bestellt einen Kabinettreferenten.