§ 12 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Teil – Kabinettangelegenheiten, Gesetze, Rechtsverordnungen
§ 12 ThürGGO – Behandlung von Kabinettsachen im Geschäftsgang
(1) Kabinettsachen und -vorlagen sind vertraulich zu behandeln. Kabinettsachen gelten als Sofortsachen, auch wenn dies im Einzelfall nicht besonders verfügt ist.
(2) Der Minister bestellt einen Kabinettreferenten.