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§ 12 TFG
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen

Titel: Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TFG
Gliederungs-Nr.: 2121-52
Normtyp: Gesetz

§ 12 TFG – Verordnungsermächtigung

1Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundesärztekammer und weiterer Sachverständiger die fachlichen Anforderungen nach diesem Abschnitt regeln, sofern dies zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Menschen, zur Risikovorsorge, zur Vermeidung von Diskriminierungen oder zur Sicherstellung der Versorgung mit Blutprodukten erforderlich ist. 2In der Rechtsverordnung kann insbesondere das Nähere zu den Anforderungen an

  1. 1.

    die Spendeeinrichtungen,

  2. 2.

    die Auswahl und Untersuchung der spendenden Personen,

  3. 3.

    die Aufklärung und Einwilligung der spendenden Personen,

  4. 4.

    die Spendeentnahme,

  5. 5.

    die Spenderimmunisierung und die Vorbehandlung zur Blutstammzellentnahme und

  6. 6.

    die Dokumentation der Spendeentnahme und den Schutz der dokumentierten Daten

geregelt werden. 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständige Bundesoberbehörde übertragen.

Zu § 12: Geändert durch G vom 11. 5. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 123) (16. 5. 2023).