Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 StVO
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Bundesrecht

I. – Allgemeine Verkehrsregeln

Titel: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVO
Gliederungs-Nr.: 9233-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 StVO – Halten und Parken (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2013 durch § 53 Absatz 2 der Verordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367). Zur weiteren Anwendung s.§ 53 Absatz 2 der Verordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367).

(1) Das Halten ist unzulässig

  1. 1.

    an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

  2. 2.

    im Bereich von scharfen Kurven,

  3. 3.

    auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen,

  4. 4.

    auf Bahnübergängen,

  5. 5.

    vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

  1. 1.

    vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

  2. 2.

    wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

  3. 3.

    vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

  4. 4.

    über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

  5. 5.

    vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) 1Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften

  1. 1.
    in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
  2. 2.
    in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
  3. 3.
    in Kurgebieten und
  4. 4.
    in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. 2Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) 1Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. 2Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) 1Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. 2Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muss auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. 3Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. 4Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. 5Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.

(4b) (weggefallen)

(5) 1An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. 2Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

Zu § 12: Geändert durch V vom 27. 11. 1975 (BGBl I S. 2967), 21. 7. 1980 (BGBl I S. 1060) in Verb. mit V vom 28. 4. 1982 (BGBl I S. 564), durch V vom 21. 7. 1983 (BGBl I S. 949), 22. 3. 1988 (BGBl I S. 405) in Verb. mit V vom 23. 9. 1988 (BGBl I S. 1760), durch V vom 19. 3. 1992 (BGBl I S. 678), 14. 12. 1993 (BGBl I S. 2043) und 5. 8. 2009 (BGBl I S. 2631).