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§ 12 SächsUVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsUVPG
Gliederungs-Nr.: 660-7
Normtyp: Gesetz

§ 12 SächsUVPG – Übergangsvorschrift

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 10. Mai 2007 erfolgt. Als erster förmlicher Vorbereitungsakt im Sinne von Satz 1 gilt die Unterrichtung der Öffentlichkeit, der beteiligten Kreise oder der in ihrem Aufgabengebiet betroffenen Behörden über die Aufstellung oder Änderung des Plans oder Programms. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) Ist die Annahme oder Vorlage eines Plans oder Programms nach Anlage 2, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 liegt, noch nicht erfolgt, entscheidet die zuständige Behörde, ob und in welchem Umfang die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden können. Hält sie die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise für ausgeschlossen und verzichtet daher auf die Anwendung, ist diese Entscheidung bekannt zu geben. Die Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar.