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§ 12 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5  – Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 SächsLVO – Anerkennung der Berufsqualifikation

(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbene Berufsqualifikation wird auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Freistaat Sachsen anerkannt, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede zu der im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderlichen Qualifikation aufweist.

(2) Hat der Antragsteller in einem Staat nach Absatz 1 bereits eine berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die dort nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, wird die dadurch gewonnene Berufserfahrung auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Freistaat Sachsen anerkannt, wenn

  1. 1.

    keine wesentlichen Unterschiede zu der im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderlichen Qualifikation bestehen,

  2. 2.

    der Antragsteller auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit vorbereitet wurde und

  3. 3.

    der Antragsteller die betreffende berufliche Tätigkeit in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Dauer in Teilzeit ausgeübt hat oder die zur Qualifikation führende Ausbildung reglementiert war.

(3) Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn

  1. 1.

    die in dem Staat nach Absatz 1 erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten erheblich hinter den Anforderungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung im Freistaat Sachsen zurückbleibt,

  2. 2.

    die nach Nummer 1 fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für den Erwerb der Laufbahnbefähigung unverzichtbar sind und

  3. 3.

    der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, einschlägige Berufserfahrung, lebenslanges Lernen oder eine Maßnahme nach § 14 ausgeglichen hat.

(4) Wurde eine in einem Staat nach Absatz 1 erworbene Berufsqualifikation vom Bund oder von einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Befähigung für eine Laufbahn anerkannt, gilt die Anerkennung auch im Freistaat Sachsen. Die Feststellung und die Entscheidung über die Laufbahnzuordnung trifft die nach § 13 Absatz 1 zuständige Behörde.

(5) Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung begründet keinen Anspruch auf Einstellung. Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Antragsteller über ausreichende Sprachkenntnisse für die aufgrund der Laufbahnbefähigung auszuübenden Tätigkeiten verfügt.

(6) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.

*

Die §§ 12 bis 17 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.