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§ 12 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

II. Abschnitt – Jagdbezirke, Hegegemeinschaften → 2. – Jagdbezirke

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 SächsLJagdG – Jagdnutzung  (1)

(1) Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung insbesondere auf den Kreis der Jagdgenossen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz) oder der jagdpachtfähigen Personen beschränken, die ihre Hauptwohnung in einer bestimmten Höchstentfernung zum Jagdbezirk haben. Sie kann ihre Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung sowie zur Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine (§§ 15 Abs. 2, 17 Abs. 2 Satz 1) davon abhängig machen, dass ortsansässige jagdpachtfähige Personen berücksichtigt werden. Über die Art der Verpachtung entscheidet die Jagdgenossenschaft.

(2) Wird die Jagd durch angestellte Jäger ausgeübt, so dürfen nicht mehr Personen angestellt werden, als nach § 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).