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§ 12 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Ausübung der Fischerei

Titel: Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFischG
Gliederungs-Nr.: 652-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 12 SächsFischG – Hegepflicht, Fischbesatz

(1) Im Rahmen der guten fachlichen Praxis ist der Fischereiausübungsberechtigte zur Hege des Gewässers verpflichtet. Der Fischbestand ist nachhaltig gesund und zahlenmäßig so zu erhalten, dass dieser sich nicht negativ auf das Gewässer auswirkt. Maßnahmen hierzu können sowohl der Besatz mit Fischen als auch der Fischfang sein.

(2) Der Besatz der Gewässer mit nicht heimischen Fischarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Ausnahmen hiervon und der erstmalige Fischbesatz in bisher fischereilich nicht genutzte Gewässer bedürfen der Erlaubnis der Fischereibehörde. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn fischereifachliche Gründe nicht entgegenstehen und das Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt ist.