§ 12 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → I. Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 SWG – Anwendung internationalen Rechts
Die Erlaubnis und die Bewilligung nach § 10 WHG sowie die Genehmigung nach § 51 dieses Gesetzes sind zu versagen, wenn es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist.