§ 12 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 2 – Der Personalrat → Abschnitt 1 – Wahl und Zusammensetzung des Personalrates
§ 12 PersVG LSA – Wahl von Personalräten
(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gewählt.
(2) Frauen und Männer sollen bei der Bildung des Personalrates entsprechend ihrem Anteil an den Wahlberechtigten der Dienststelle berücksichtigt werden. Der Wahlvorstand stellt fest, wie das Zahlenverhältnis zwischen wahlberechtigten Frauen und Männern und in den einzelnen Gruppen ist. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich ist, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und in den Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen.