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§ 12 NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen

Teil I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStrG
Gliederungs-Nr.: 92100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 12 NStrG – Grundbuchberichtigung

(1) Beim Übergang des Eigentums an Straßen ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von dem neuen Träger der Straßenbaulast zu stellen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene Bestätigung der Straßenbaubehörde, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast gehört.

(2) Der bisherige Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, das Grundstück auf seine Kosten vorschriftsmäßig vermessen und vermarken zu lassen.