§ 12 MinG

(1) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Regierung erhalten die hauptamtlichen Mitglieder der Regierung eine Reisekostenvergütung entsprechend den für Landesbeamte der Besoldungsgruppe B 11 geltenden Vorschriften.

(2) Für die infolge ihrer Wahl, Ernennung und Entlassung erforderlich werdenden Umzüge wird den hauptamtlichen Mitgliedern der Regierung eine Umzugskostenvergütung entsprechend den für Landesbeamte der Besoldungsgruppe B 11 geltenden Vorschriften gewährt.