§ 12 LPrG M-V
Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz - LPrG M-V)
Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz - LPrG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 12 LPrG M-V – Anordnung der Beschlagnahme
Die Beschlagnahme kann nur der Richter anordnen, unbeschädigt der Bestimmungen der Strafprozessordnung. Polizei und andere Behörden dürfen ein Druckwerk nur auf Grund einer solchen Anordnung beschlagnahmen. Bei der Beschlagnahme sind die die Beschlagnahme veranlassenden Stellen des Druckwerkes unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen.