§ 12 JurZulVdV
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 12 JurZulVdV – In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.