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§ 12 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht

Erstes Hauptstück – Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen → Zweiter Abschnitt – Erziehungsmaßregeln

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 JGG – Hilfe zur Erziehung

Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung

  1. 1.
    in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder
  2. 2.
    in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch

in Anspruch zu nehmen.

Zu § 12: Neugefasst durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1163), geändert durch G vom 16. 2. 1993 (BGBl I S. 239).