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§ 12 HmbKiStG
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Verwaltung der Kirchensteuer durch staatliche Behörden

Titel: Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKiStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 HmbKiStG – Anwendung staatlicher Vorschriften

(1) Auf die von staatlichen Behörden verwalteten Kirchensteuern finden abweichend von § 1 Nummer 1 und § 3 Nummer 1 des Hamburgischen Abgabengesetzes vom 17. Februar 1976 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45), zuletzt geändert am 1. Dezember 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 361), in der jeweils geltenden Fassung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verspätungszuschläge, die (1) Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und die Erhebung von Säumniszuschlägen, die Straf- und Bußgeldvorschriften und die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung. Sofern die Kirchensteuer als Kirchensteuer vom Einkommen erhoben wird (§ 3 Absatz 1 Buchstabe a), gelten aus dem Einkommensteuergesetz in seiner jeweils geltenden Fassung und aus der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung die Vorschriften über die Veranlagung und die Steuererhebung entsprechend.

(2) Wird gegen einen von den staatlichen Behörden erlassenen Bescheid in Kirchensteuersachen Einspruch eingelegt oder Klage erhoben, haben die staatlichen Behörden die zuständigen Kirchenbehörden zu unterrichten und anzuhören.

(3) Rechtsbehelfe gegen Bescheide in Kirchensteuersachen können nicht auf Einwendungen gegen die der Kirchensteuer zu Grunde liegende Maßstabsteuer gestützt werden.

(4) Über Anträge auf abweichende Festsetzung, Stundung oder Erlass von Kirchensteuern allein entscheiden die steuerberechtigten Körperschaften.

(1) Red. Anm.:
Nach Nummer 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 410) soll in § 12 Absatz 1 Satz 1 hinter den Wörtern "Vorschriften über die“ die Textstelle "Verspätungszuschläge, die“ eingefügt werden. Diese Änderung wurde redaktionell hinter den Wörtern "Vorschriften der Abgabenordnung über die" durchgeführt.