§ 12 GvKostG
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Gebührenvorschriften
§ 12 GvKostG – Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte
Die Gebühren für Wechsel- und Scheckproteste, für Siegelungen und Entsiegelungen, für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen bestimmen sich nach den für Notare geltenden Regelungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes.
Zu § 12: Geändert durch G vom 23. 7. 2013 (BGBl I S. 2586).