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§ 12 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

B. – Landesregierung

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 12 GGO – Beschlüsse der Landesregierung

(1) 1In den Sitzungen der Landesregierung sind stimmberechtigt ihre Mitglieder oder die sie vertretenden Staatssekretärinnen und Staatssekretäre. 2Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

(2) 1Beschließt die Landesregierung über den Entwurf des Haushaltsplans sowie über Ausgaben außerhalb des Haushaltsplans (Artikel 39 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung) gegen oder ohne die Stimme der Finanzministerin oder des Finanzministers, so kann diese oder dieser gegen den Beschluss unverzüglich Widerspruch erheben. 2Ist Widerspruch erhoben, ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung in Anwesenheit der Finanzministerin oder des Finanzministers erneut zu beschließen. 3Die Durchführung der vom Widerspruch betroffenen Angelegenheit unterbleibt, sofern sie nicht mehrheitlich beschlossen wird und die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zugestimmt hat. 4Beim Widerspruch und der nachfolgenden Beschlussfassung dürfen sich die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident sowie die Finanzministerin oder der Finanzminister nicht vertreten lassen.

(3) 1Die von der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnete Niederschrift wird den Ministerinnen und Ministern unverzüglich zugesandt. 2Die Besprechungen und die Besprechungsniederschrift sind vertraulich.

(4) 1Die Niederschrift ist vertraulich. 2Über Ausnahmen entscheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident.