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§ 12 GDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-14
Normtyp: Gesetz

§ 12 GDG – Gesundheitsberufe

(1) Wer selbständig oder als Angehöriger einer Heilberufekammer einen Gesundheitsberuf ausübt, hat dies dem Kreis oder der kreisfreien Stadt zur Aufgabenerfüllung im Bereich der medizinischen Versorgungsplanung, der infektionshygienischen Überwachung sowie der Aufgaben gemäß Absatz 2 zu melden. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber einer Heilberufekammer besteht. Die Heilberufekammer hat die Meldungen an den Kreis oder die kreisfreie Stadt weiterzugeben.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte können die Berechtigung zur Ausübung der Gesundheitsberufe und zur Führung der Berufsbezeichnung überwachen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.