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§ 12 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Brandschutz und technische Hilfeleistung → Kapitel 2 – Berufsfeuerwehren

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BremHilfeG – Aufgaben im vorbeugenden Gefahrenschutz

(1) Im Rahmen des vorbeugenden Gefahrenschutzes und unter Beachtung des Umweltschutzes obliegen den Berufsfeuerwehren

  1. 1.

    die Beratung der Baubehörden im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren, der Gewerbeaufsichtsbehörden, der Hafenbehörden, der Betriebe und auf Antrag sonstiger juristischer und natürlicher Personen hinsichtlich erforderlicher Gefahrenabwehrmaßnahmen,

  2. 2.

    die Überwachung feuergefährlicher Arbeiten in den Häfen und des Gefahrgutumschlages im Rahmen der Bremischen Hafenordnung,

  3. 3.

    die Gestellung von Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen oder Maßnahmen, bei denen eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht oder eine größere Zahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sein können,

  4. 4.

    die Gestellung von Brandwachen nach Beendigung von Brandbekämpfungsmaßnahmen, wenn die Gefahr eines Wiederaufflammens des Brandes nicht restlos beseitigt ist,

  5. 5.

    der Anschluss von baurechtlich und brandschutztechnisch erforderlichen Brandmeldeanlagen an die Empfangseinrichtungen bei der Feuerwehr, sofern sie die Anschlussbedingungen der Feuerwehr erfüllen und den allgemein anerkannten Regeln oder dem Stand der Technik entsprechen,

  6. 6.

    die Durchführung von Brandverhütungsschauen,

  7. 7.

    die Aufklärung der Bevölkerung über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das richtige Verhalten im Brandfall und Möglichkeiten der Selbsthilfe (Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung).

(2) In die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4 und 7 können Freiwillige Feuerwehren einbezogen werden.

(3) Soweit in Bundesgesetzen Aufgaben den Brandschutzdienststellen übertragen werden, werden diese von den Berufsfeuerwehren wahrgenommen.

(4) Jede Stadtgemeinde kann das Nähere zur Durchführung von Brandverhütungsschauen, insbesondere zur Festlegung der zu berücksichtigenden Anlagen und der hierfür vorzusehenden Zeitabstände, in einem Ortsgesetz regeln.