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§ 12 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Jagdbezirk und Hegegemeinschaften → Unterabschnitt 3

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BbgJagdG – Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften

(1) Jagdausübungsberechtigte von zusammenhängenden Jagdbezirken können eine Hegegemeinschaft bilden, um eine großräumige Wildbewirtschaftung zu ermöglichen.

(2) Die Hegegemeinschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die untere Jagdbehörde. Die untere Jagdbehörde, über deren Zuständigkeitsbereich sich die Hegegemeinschaft erstreckt, hat die genehmigte Satzung unter Angabe von Ort und Zeit der Auslegung gemäß der Bekanntmachungsverordnung bekannt zu machen. Dem Vorsitzenden der Hegegemeinschaft ist die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk zuzusenden.

(3) Zu den Aufgaben einer Hegegemeinschaft zählt insbesondere

  1. 1.
    Hegemaßnahmen in den einzelnen Jagdbezirken abzustimmen und gemeinsam durchzuführen;
  2. 2.
    die Wildbestandsermittlung vorzubereiten, zu unterstützen und abzustimmen;
  3. 3.
    die Abschussplanvorschläge der nach der Satzung bewirtschafteten Wildarten aufeinander abzustimmen;
  4. 4.
    auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken;
  5. 5.
    die Bewertung der Streckenergebnisse;
  6. 6.
    Maßnahmen des vorbeugenden Seuchenschutzes abzustimmen und zu unterstützen;
  7. 7.
    Maßnahmen der Biotopverbesserung abzustimmen.

(4) An den Beratungen der Hegegemeinschaften, bei denen sich die Mitglieder vertreten lassen können, sind die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften, die Eigentümer der verpachteten Eigenjagdbezirke und die zuständige untere Forstbehörde zu beteiligen. Soweit Abschusspläne vom Jagdausübungsberechtigten nicht im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirkes aufgestellt worden sind, hat die Hegegemeinschaft auf eine einvernehmliche Abschussplanung hinzuwirken.

(5) Soweit es aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes erforderlich ist, insbesondere in Bewirtschaftungsgebieten (Einstandsgebieten) für Schalenwild, wirkt die untere Jagdbehörde auf die freiwillige Bildung von Hegegemeinschaften hin. Sind mehrere untere Jagdbehörden örtlich zuständig, so wird diese Aufgabe von der unteren Jagdbehörde wahrgenommen, in deren Bezirk sich das größere Bewirtschaftungsgebiet befindet. Die untere Jagdbehörde prüft und beurteilt die Gesamtplanung der Hegegemeinschaft und informiert die anderen unteren Jagdbehörden. Jede untere Jagdbehörde bestätigt daraufhin die einzelnen Abschusspläne für ihren Zuständigkeitsbereich.

(6) Beteiligt sich ein Jagdausübungsberechtigter nicht an der Hegegemeinschaft, so gibt der Vorstand der Hegegemeinschaft, in deren räumlichem Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, eine Empfehlung zur Abschussplanung. Diese ist der unteren Jagdbehörde zuzuleiten. Die untere Jagdbehörde übergibt die für die Empfehlung erforderlichen Abschussplanunterlagen an die Hegegemeinschaft. Die territoriale Zuordnung zum Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft erfolgt durch die untere Jagdbehörde. Kommt in einem Jagdgebiet nur Reh- und Schwarzwild vor, ist die Beteiligung der Hegegemeinschaft entbehrlich.

(7) Ist die Bildung von Hegegemeinschaften aus Gründen der Hege erforderlich und ist eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der nach Absatz 5 zuständigen Behörde ohne Erfolg geblieben, können Hegegemeinschaften durch die untere Jagdbehörde gebildet werden.

(8) Die Mitglieder der Hegegemeinschaft wählen auf der Grundlage ihrer Satzung aus dem Kreis der ihr angehörenden Jagdausübungsberechtigten für eine bestimmte Amtszeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(9) Wirken in einem Bewirtschaftungsgebiet mehrere Hegegemeinschaften, so ist von ihnen nach Aufforderung durch die untere Jagdbehörde sicher zu stellen, dass die Wildbewirtschaftung nach einheitlichen Kriterien erfolgt. Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet die untere Jagdbehörde. Sind mehrere untere Jagdbehörden betroffen, entscheidet die oberste Jagdbehörde.