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§ 12 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Bergfreie Bodenschätze → Erster Abschnitt – Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 12 BBergG – Versagung der Bewilligung

(1) 1Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. 2Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn

  1. 1.
    nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriss genau angegeben werden,
  2. 2.
    das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einem Lageriss nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
  3. 3.
    der Antragsteller nicht nachweist, dass die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind,
  4. 4.
    der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, dass die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.