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§ 12 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 2 – Aufwandsentschädigung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 AbgG – Übernachtungsgeld

(1) Haben Abgeordnete wegen der Teilnahme an einer der in § 10 bezeichneten Sitzungen oder Veranstaltungen aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes übernachtet, wird ein Übernachtungsgeld in Höhe von 20 Euro gewährt. Weisen Abgeordnete höhere Übernachtungskosten nach, so sind diese zu erstatten. Die Präsidentin oder der Präsident setzt einen Höchstbetrag fest.

(2) Soweit nicht Absatz 1 in Anwendung zu bringen ist, erhalten Abgeordnete für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Landtag gegen Nachweis einen Zuschuss zum Mietzins für eine angemessene Übernachtungsmöglichkeit; er beträgt im Monat höchstens 600 Euro. Der entsprechende Antrag ist zu Beginn des Mietverhältnisses zu stellen. Wird das Mietverhältnis nach der erneuten Wahl in den Landtag in der neuen Wahlperiode fortgesetzt, ist ein Folgeantrag zu stellen.