§ 129 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Spaltung zur Aufnahme
§ 129 UmwG – Anmeldung der Spaltung
Zur Anmeldung der Spaltung ist auch das Vertretungsorgan jedes der übernehmenden Rechtsträger berechtigt.