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§ 129 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Fünfter Unterabschnitt – Urteile und Beschlüsse

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 129 SGG – Entscheidung nur durch mitwirkende Richter

Das Urteil kann nur von den Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zu Grunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.