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§ 129 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 129 HochSchG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Ordnungswidrig handelt,

  1. 1.

    wer abweichend von § 117 Abs. 5 die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule oder eine auf diese Bezeichnungen hinweisende oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt,

  2. 2.

    wer Hochschulgrade oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Grade, Titel oder Bezeichnungen verleiht, ohne hierzu berechtigt zu sein,

  3. 3.

    wer gegen Entgelt

    1. a)

      den Erwerb ausländischer Hochschulgrade oder sonstiger hochschulbezogener Grade oder Titel vermittelt oder anbietet,

    2. b)

      das Verfassen oder die Mitwirkung beim Verfassen von Dissertationen, Diplomarbeiten oder sonstigen Prüfungsarbeiten vermittelt oder anbietet,

  4. 4.

    wer der Aufforderung des fachlich zuständigen Ministeriums, die Berechtigung zur Führung eines Grades, Titels oder eines sonstigen hochschulbezogenen Grades oder Titels urkundlich nachzuweisen, nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das fachlich zuständige Ministerium.