Gesetze

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§ 1292 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten → Titel 2 – Pfandrecht an Rechten

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1292 BGB – Verpfändung von Orderpapieren

Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.