§ 128 PatG
Patentgesetz
Patentgesetz
Bundesrecht
Siebter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 128 PatG – Rechtshilfe; Ordnungs- und Zwangsmittel
(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht Rechtshilfe zu leisten.
(2) 1Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt setzt das Patentgericht Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, auf Ersuchen des Deutschen Patent- und Markenamts fest. 2Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.
(3) 1Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
Zu § 128: Geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3490).