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§ 128 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Hauptversammlung → Zweiter Unterabschnitt – Einberufung der Hauptversammlung

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 128 AktG

(weggefallen)