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§ 127c HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER TEIL – Schulverfassung → Erster Abschnitt – Selbstverwaltung und Selbstständigkeit der Schule

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 127c HSchG – Weiterentwicklung der Selbstverwaltung

(1) Zur Weiterentwicklung des Schulwesens und zur Erprobung neuer Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung sowie rechtlicher Selbstständigkeit kann Schulen auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zwischen ihnen und der Schulaufsichtsbehörde und sofern erforderlich mit dem Schulträger gestattet werden, abweichend von den bestehenden Rechtsvorschriften bei der Stellenbewirtschaftung, Personalverwaltung, Sachmittelverwaltung, in der Unterrichtsorganisation und inhaltlichen Ausgestaltung des Unterrichts sowie der Organisation und der Gestaltung der Ganztagsangebote selbstständige Entscheidungen zu treffen. Abweichungen bei der Unterrichtsorganisation und -gestaltung sind insbesondere bei der Bildung von Lerngruppen, bei Formen der äußeren Differenzierung, der Ausgestaltung der Leistungsnachweise sowie bei den Lehrplänen und Stundentafeln zulässig, sofern die Standards der Bildungsgänge eingehalten werden.

(2) In den Modellen können neue Formen der Schulleitung und der Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern und Schülerinnen und Schüler sowie Dritter und Formen rechtlicher Selbstständigkeit erprobt werden, die der erweiterten Selbstständigkeit angemessen sind. Außerdem können über § 2 hinausgehende Aufgaben, insbesondere im Bereich der Fort- und Weiterbildung, wahrgenommen werden, wenn die Aufgaben mit den Zielen der Schule vereinbar sind und ihre Finanzierung gesichert ist.

(3) Die jeweiligen Modelle müssen gewährleisten, dass die Standards der Abschlüsse den an den anderen Schulen erworbenen Abschlüssen entsprechen und die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert ist. Ferner muss bei Modellen zur Erprobung anderer Leitungsstrukturen und Formen rechtlicher Selbstständigkeit eine den Erfordernissen der §§ 92 und 93 entsprechende staatliche Schulaufsicht gewährleistet sein.

(4) Die Erprobung des Modells gestattet das Kultusministerium auf Antrag der Schule. Über die Stellung des Antrags entscheidet die Schulkonferenz auf der Grundlage einer die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption.