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§ 127a HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER TEIL – Schulverfassung → Erster Abschnitt – Selbstverwaltung und Selbstständigkeit der Schule

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 127a HSchG – Selbstverwaltung der Schule

(1) Die öffentlichen Schulen sind mit Ausnahme der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach § 127e nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie können jedoch auf der Grundlage einer allgemein oder im Einzelfall erteilten Ermächtigung und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den ermächtigenden Rechtsträger (§ 137) abschließen und für diesen Verpflichtungen eingehen. Bei Abschluss der Rechtsgeschäfte handelt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Vertretung des jeweiligen Rechtsträgers. Die Rechtsgeschäfte müssen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule dienen.

(2) Die Schulträger sollen den Schulen für einen eigenen Haushalt die Mittel der laufenden Verwaltung und Unterhaltung und die Mittel zur Verbesserung der Lernbedingungen zur Verfügung stellen sowie die Entscheidungsbefugnis über deren Verwendung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Richtlinien einräumen. Der Schule kann die Bewirtschaftung der zur Verfügung gestellten Mittel übertragen werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dafür muss insbesondere ein geeignetes Verfahren zur Verfügung stehen, mit dem die Einhaltung des Budgets und die jederzeitige Überprüfbarkeit der Mittelbewirtschaftung sichergestellt wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Mittel des Landes, die es Schulen zur Verfügung stellt. Über den Haushalt beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Beschlüssen zu widersprechen, die gegen Richtlinien des Schulträgers oder des Landes verstoßen; § 87 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Land und dem Schulträger kann den einzelnen Schulen ein gemeinsames Budget zur Verfügung gestellt werden. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Nach Maßgabe ihres Haushaltsplans können Schulen projektbezogen oder für einen bestimmten Zeitraum ihre Haushaltsmittel gemeinsam mit anderen Schulen bewirtschaften.

(5) Die Entscheidungen der Schule werden von der Schulleitung und den Konferenzen nach Maßgabe dieses Gesetzes getroffen. Sie finden ihre Grenzen darin, dass die personellen, sächlichen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen zu ihrer Ausführung gegeben sein müssen.