§ 127a BGB, Gerichtlicher Vergleich
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 03.08.2011, XII ZB 153/10 - Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127a BGB bei teilweiser oder abschließender Regelung über den Streitgegenstand - Protokollierung…
- Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr
- § 57 BeurkG, Sonstige Änderungen von Bundesrecht
- § 1378 BGB, Ausgleichsforderung
- § 1585c BGB, Vereinbarungen über den Unterhalt
- Art. 46d EGBGB, Rechtswahl
- § 7 VersAusglG, Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen
