Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 127 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Dritter Unterabschnitt – Besondere Leistungen → Dritter Titel – Teilnahmekosten für Maßnahmen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 127 SGB III – Teilnahmekosten für Maßnahmen

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. 2Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Satz 2 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025).

(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.