§ 127 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesrecht
Achter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 127 BetrVG – Verweisungen
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.