§ 126 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen
Dritter Teil – Gemeinsame Bestimmungen → Dritter Abschnitt – Vereinigungen der Kommunen
§ 126 ThürKO – Spitzenverbände
Zur Förderung der kommunalen Selbstverwaltung und Wahrnehmung ihrer Interessen können die Gemeinden und Landkreise Vereinigungen bilden. Das Land unterstützt die Vereinigungen angemessen in ihrer Tätigkeit.