Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 125 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Bestimmungen, Schlussvorschriften → III. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 125 LPersVG – Durchführungsvorschriften

(1) Die Landesregierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen, insbesondere eine Wahlordnung, die folgende Regelungen enthalten muss:

  1. 1.

    die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,

  2. 2.

    die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,

  3. 3.

    die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,

  4. 4.

    das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,

  5. 5.

    die Stimmabgabe,

  6. 6.

    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

  7. 7.

    die Aufbewahrung von Wahlakten.

(2) Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.