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§ 125 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 12 – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 125 LMG NRW – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter eines nicht bundesweiten Rundfunkprogramms vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 115 Absatz 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages in Verbindung mit § 35 Absatz 2 und § 38 Absatz 1 dieses Gesetzes bezeichneten Verstöße bezüglich Werbung und Gewinnspielen oder Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten begeht.

(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Veranstalter entgegen §§ 4 Absatz 1, 52, 83 Absatz 1 ohne Zulassung durch die LfM Rundfunkprogramme veranstaltet,

  2. 2.

    als Veranstalter entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 die Verbreitung eines nicht bundesweiten, ausschließlich im Internet verbreiteten Hörfunkprogramms nicht oder nicht vollständig der LfM anzeigt,

  3. 3.

    als Veranstalter oder Anbieter entgegen § 12 ohne Zuweisung einer Übertragungskapazität durch die LfM Rundfunkprogramme oder vergleichbare Telemedien verbreitet oder weiterverbreitet,

  4. 4.

    als Veranstalter oder Anbieter entgegen §§ 9, 17 Absatz 3 Satz 2 eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung bzw. Zuweisung nicht unverzüglich der LfM mitteilt,

  5. 5.

    als Betreiber einer Kabelanlage entgegen § 24 Absatz 1 den Betrieb oder die Belegung einer Kabelanlage oder Änderungen des Betriebs oder der Belegung einer Kabelanlage nicht anzeigt,

  6. 6.

    als Betreiber einer Kabelanlage Programme ohne Anzeige nach § 24 Absatz 2 einspeist, die Einspeisung von Programmen trotz Untersagung nach § 26 Absatz 1 fortführt oder die Feststellungen der LfM nach § 20 Absatz 2 nicht beachtet,

  7. 7.

    als Veranstalter seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 43 Absatz 1 und 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

    oder

  8. 8.

    als Veranstalter entgegen § 31 Absatz 6 keine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person benennt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die LfM. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die LfM die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.

(5) Hat die LfM einem Veranstalter eines bundesweiten Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt, kann sie bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalte und Zeitpunkte der Bekanntgabe sind durch die Medienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Die Verfolgung der in Absatz 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.