§ 125 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen
Erster Titel – Geltungsbereich → c) – Verfolgung von Dienstvergehen der unter § 63 des Bundesgesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
§ 125 HDO
(1) Einleitungsbehörde und oberste Dienstbehörde ist für
- 1.die Personen, die Ansprüche gegen das Land haben, die zuständige oberste Dienstbehörde,
- 2.die Personen, die Ansprüche gegen eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben, die Behörde, die gegenüber den entsprechenden Beamten die Befugnisse der Einleitungsbehörde oder der obersten Dienstbehörde ausübt.
(2) Örtlich zuständig ist die Disziplinarkammer, in deren Bezirk der Beamte bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Ist hiernach die Zuständigkeit einer hessischen Disziplinarkammer nicht begründet, so ist die Disziplinarkammer örtlich zuständig, in deren Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die die Befugnisse der Einleitungsbehörde wahrnimmt.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).